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Allgemeine Informationen

Hinweise

Die Gemeindeversammlung ist oberste Organ der Gemeinde und bildet sich aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) und die Gemeindeordnung der Gemeinde Unterkulm.

Warum digital

Seit über 40 Jahren erhalten die Unterkulmer:innen mit dem Abstimmungsmaterial auch eine Broschüre mit Informationen zu den Abstimmungsvorlagen. Die «Erläuterungen des Gemeinderates» haben sich im Laufe der Zeit den Lesegewohnheiten, der Mediennutzung, den Designtrends und den gesetzlichen Vorgaben angepasst. Dazu ist es nicht mehr zeitgemäss, so viele Informationen auf Papier zu drucken.

Wir informieren nachwievor alle Stimmberechtigten per Post und weisen auf die Gemeindeversammlung und die Traktanden hin. Alle Informationen können Sie auf dieser Plattform einsehen.

Aufgaben und Befugnisse

Die Einwohnergemeindeversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Festlegung des Budgets und des Steuerfusses;
  • Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen; 
  • Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben; 
  • Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderates; 
  • Genehmigung von Gemeindeverträgen, die für die Gemeinde erhebliche finanzielle Folgen haben; 
  • Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; 
  • Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden; 
  • Erlass und Änderung des Dienst- und Besoldungsreglement für das Gemeindepersonal; 
  • Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen allfälligen Austritt sowie über dessen Auflösung.

Einberufung

Die Einberufung der Gemeindeversammlung erfolgt durch den Gemeinderat. Die Daten der Gemeindeversammlung werden in der Regel mit den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen koordiniert. Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.

Einladung und Botschaft

Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung sowie die Akten zu den einzelnen Traktanden liegen jeweils zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. Detaillierte Informationen finden Sie auf dieser Website oder können bei der Gemeindekanzlei angefordert werden. Aus Gründen des Datenschutzes können leider noch nicht alle Verhandlungsakten uneingeschränkt online zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: Die Gemeindeversammlung kann nur über traktandierte Verhandlungsgegenstände beschliessen.

Öffentlichkeit

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt.

Rechte der Stimmberechtigten

Jede/r Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (Antragsrecht). Stimmberechtigte sind befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen (Vorschlagsrecht). Zudem kann jede/r Stimmberechtigte zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen (Anfragerecht)

Beschlussfassung und Abstimmung

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung wird aufgrund der Stimmrechtsausweise ermittelt. Die Stimmberechtigten sind deshalb verpflichtet, den zugestellten blauen Stimmrechtsausweis bei der Zugangskontrolle abzugeben. Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht. Ist dies nicht der Fall, unterstehen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung dem fakultativen Referendum. Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann demnach verlangen, dass positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung der Urnenabstimmung zu unterstellen sind.

Abstimmungen werden normalerweise offen vorgenommen. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Gemeindeammann den Stichentscheid. Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Im Falle von Stimmengleichheit bei geheimer Abstimmung hat der Gemeindeammann keinen Stichentscheid. Es ist dann kein Beschluss zustande gekommen.

Veröffentlichung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im amtlichen Publikationsorgan (Wynentaler-Blatt) und auf der Website der Gemeinde Unterkulm veröffentlicht.